Coronakrise führt zu umfangreichen Gesetzesänderungen im Zivil- und Insolvenzrecht
Nachdem am 25.03.2020 bereits der Bundestag einstimmig dem Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zugestimmt hat (BT-Drs. 19/18110), wurde das Gesetz am 27.03.2020 nunmehr auch vom Bundesrat genehmigt. Das Gesetz führt zu weitreichenden Änderungen und zum Teil zur vorübergehenden Aussetzung grundlegender gesetzlicher Regelungen.
Zivilrechtliche Änderungen
Zunächst zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 soll für diejenigen Verbraucher und Kleinstunternehmen ein außerordentliches Recht zur vorübergehenden Leistungsverweigerung eingeführt werden, die wegen der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich außerstande sind, ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen aus für sie wesentlichen Dauerschuldverhältnissen nachzukommen. Ziel dieser Regelung ist, dass die Betroffenen nicht von der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation abgeschnitten werden.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt jedoch nicht, wenn die Ausübung dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebes gefährdet würde.
Einschränkungen gibt es auch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten von Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke oder über Räume. Das Gesetz verwehrt es dem Vermieter/Verpächter, das Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen zu kündigen, wenn diese in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 entstehen und durch die Pandemie bedingt sind. Die Zahlungspflicht des Mieters/Pächters bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Aufgeschoben bedeutet hier nicht aufgehoben. Die in dem vorgenannten Zeitraum angefallenen Zahlungsrückstände müssen bis zum 30.06.2022 ausgeglichen werden. Anderenfalls ist die Kündigung dann auch wieder aufgrund dieser Rückstände möglich.
Sofern die Lage es erfordert, kann die Bundesregierung die vorgenannten Kündigungsbeschränkungen auch noch auf Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.09.2020 ausdehnen.
Auch im Verbraucherdarlehensrecht soll es diverse Erleichterungen geben. So soll etwa eine gesetzliche Stundungsfrist mit anschließender Vertragsanpassung eingeführt werden. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs von Darlehensraten für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 soll ausgeschlossen werden.
Insolvenzrechtliche Änderungen
Aufgrund des mittlerweile weitestgehenden „Shutdowns“ der Wirtschaft in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, ist mit einer regelrechten Welle an Unternehmen zu rechnen, die in absehbarer Zeit die Insolvenzreife erreichen, d.h. die überschuldet und/oder zahlungsunfähig sind. Grundsätzlich haben die Geschäftsführer im Falle der Insolvenzreife die Pflicht zur Insolvenzanmeldung innerhalb von drei Wochen.
Diese Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Unternehmen sollen nicht deswegen die Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bunderegierung auf den Weg gebrachten Finanzhilfen nicht kurzfristig genug bei den Unternehmen ankommen. Voraussetzung ist daher, dass die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Besondere Vorsicht ist geboten, da die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer auch weiterhin gilt, wenn keine Aussicht auf die Beseitigung der eingetretenen Insolvenzreife besteht.
Vorgesehen sind auch erhebliche Einschränkungen im Bereich der Insolvenzanfechtung und bei Gläubigerinsolvenzanträgen.
Gesellschaftsrechtliche Änderungen
Um die Handlungsfähigkeit von Unternehmen und Vereinen, insbesondere die Fassung erforderlicher Beschlüsse, auch in Zeiten einschneidender versammlungsrechtlicher Beschränkungen zu gewährleiten, werden die teils strengen Formerfordernisse für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften und Mitgliederversammlungen gelockert.
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