Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern und ihre Ausnahmen



Das Bundessozialgericht bekräftigt in zwei aktuellen Entscheidungen (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) seine Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern und deren Ausnahmen.

Danach scheidet bei einem Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) eine selbständige Tätigkeit generell aus. Der Fremdgeschäftsführer ist also ausnahmslos abhängig beschäftigt.

Bei einem als Gesellschafter am Kapital beteiligten Geschäftsführer (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer) ist zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit abzugrenzen. Wesentliches Merkmal hierfür sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist also nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig. Er muss darüber hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält.

Verfügt der Geschäftsführer nicht über diese Kapitalbeteiligung, ist er grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn er exakt 50 Prozent der Anteile hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftervertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Durch seine Einflussmöglichkeiten muss er zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen.

Nach diesen Maßstäben verneint das BSG in beiden zu entscheidenden Fällen eine selbständige Tätigkeit der Gesellschafts-Geschäftsführer. Im ersten Fall verfügte der Geschäftsführer über 45,6 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die ihm durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumte („unechte“) Sperrminorität erstreckte sich ausschließlich auf bestimmte Bereiche, sodass er nicht jegliche Weisungen des Mehrheitsgesellschafters hätte verhindern können. Die zwischen ihm und einem anderen Gesellschafter vereinbarte „Stimmbindungsabrede“ sowie die unwiderrufliche Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen waren unbeachtlich, da es sich nicht um durch Gesellschaftsvertrag zustande gekommene Vereinbarungen handelte. Im zweiten Fall verfügte der Geschäftsführer nur über 12 Prozent der Geschäftsanteile und nicht über eine im Gesellschaftsvertrag geregelte umfassende Sperrminorität.

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