GmbH-Stammkapital: Nachforderungsansprüche wegen Hin- und Herzahlens der Einlage



Mit Urteil vom 11.02.2014 (Az.: 27 U 110/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass der geringe zeitliche Abstand zwischen Einzahlung der Einlage auf GmbH-Anteile und deren Rückzahlung an den Gesellschafter die Vermutung begründet, dass dies auf einer vorherigen Absprache für ein unzulässiges sog. „Hin- und Herzahlen“ der Einlage beruht. Wird die Vermutung nicht widerlegt, ist die Einlageleistung nicht erbracht und kann von dem Gesellschafter nachgefordert werden.

Die beklagte Gesellschafterin gründete am 02.05.2002 eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Am 02.05.2002 zahlte die Beklagte das Stammkapital auf das Geschäftskonto der GmbH ein. Am 07.05.2002 wurde der Betrag von 25.000 EUR an eine weitere GmbH überwiesen, die ebenfalls von der Beklagten gegründet worden war. Am 10.03.2011 wurde für die am 02.05.2002 gegründete GmbH Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der 25.000 EUR. Die Beklagte wehrte sich unter Verweis darauf, dass die Einlage unstreitig erbracht worden sei.

Das OLG Hamm stützt seine Entscheidung auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH. Dieser hat mehrfach entschieden, dass ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages in einem geringen zeitlichen Abstand die Einlageschuld gem. § 19 Abs. 1 GmbHG nicht tilgt, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat. Da die Beklagte die weitere GmbH ebenfalls gegründet hat und die Rückzahlung des Stammkapitals zeitnah wiederum an diese Firma erfolgt ist, sei objektiv ein Hin- und Herzahlen anzunehmen. Der Beklagten war es nicht gelungen, die vom BGH aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs aufgestellte Vermutung einer unzulässigen vorherigen Absprache der Zahlungen zu widerlegen.

Das Urteil des OLG Hamm weist noch einmal auf die Gefahr hin, die die Rückzahlung von Einlagen für die Gründungsgesellschafter in sich birgt. Für einen möglichen Nachforderungsanspruch muss die Rückzahlung nicht direkt an den Gesellschafter erfolgen. Es genügt eine Rückzahlung an nahestehende Personen. GmbH-Gründer sind daher regelmäßig gut beraten, das eingezahlte Stammkapital zunächst (jedenfalls nicht vor Ablauf von ca. sechs bis zwölf Monaten ab Gründung) für Zahlungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen nicht zu verwenden.

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