Einreichung einer GmbH-Gesellschafterliste entgegen untersagender einstweiliger Verfügung



Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 09.11.2017 (Az. 23 U 67/15) die Pflichten einer Gesellschaft klargestellt, der durch eine einstweilige Verfügung die Einreichung einer geänderten GmbH-Gesellschafterliste zur Veröffentlichung im Handelsregister untersagt wird. Danach hat die Gesellschaft zunächst den Notar um eine Zurückstellung der Listeneinreichung zu bitten. Wird die Liste dennoch eingereicht, hat die Gesellschaft von sich aus eine korrigierte Liste einzureichen. Verletzt die Gesellschaft diese Pflichten, so ist sie so zu behandeln, als sei die geänderte Gesellschafterliste nie in das Handelsregister aufgenommen worden.

Der GmbH-Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen wurden, klagte gegen die Einziehungsbeschlüsse und beantragte zudem den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die daraufhin ergangene einstweilige Verfügung untersagte der GmbH und deren Geschäftsführern die Einreichung einer geänderten, den ausgeschlossenen Gesellschafter nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister. Entgegen dieser Untersagung wurde eine entsprechend geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht und dort veröffentlicht. Zu darauffolgenden Gesellschafterversammlungen ist der ausgeschlossene Gesellschafter nicht geladen worden.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Das Kammergericht sah es aber als rechts- und treuwidrig (§ 242 BGB) an, wenn die Gesellschaft einen Gesellschafter von der Beschlussfassung ausschließt, der, wie sie weiß, in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste noch aufgeführt sein müsste. Der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern war es aufgrund der einstweiligen Verfügung untersagt, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen. Nach Feststellung des Gerichts begründet dies zugleich die Pflicht, die Einreichung einer solchen Gesellschafterliste durch den Notar zu verhindern oder hilfsweise eine korrigierte Liste (mit dem bisherigen Gesellschafterstand) einzureichen. Bei Verletzung dieser Pflicht könne sich die Gesellschaft nicht auf die formale Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG berufen. Vielmehr sei sie so zu behandeln, als sei die geänderte Liste nie in das Handelsregister aufgenommen worden. Daher sei der ausgeschlossene Gesellschafter zu der Gesellschafterversammlung zu laden gewesen. Ohne seine Beteiligung konnten keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

Die Entscheidung des Kammergerichts macht vor allem eines deutlich. Der Gesellschafter, der sich gegen die Einziehung seiner Anteile wehren möchte, sollte in Erwägung ziehen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu verhindern. Die Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss wird in der Regel erst nach einiger Zeit ergehen. Während dieses Verfahrens besteht für den Gesellschafter die Gefahr, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen und er in dieser nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt wird. Zwar kann der ausgeschlossene Gesellschafter der Liste einen Widerspruch zuordnen lassen und dadurch gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 GmbHG einen gutgläubigen Erwerb seiner Anteile durch einen Dritten verhindern. Gegenüber der Gesellschaft würde er nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gleichwohl nicht mehr als Gesellschafter gelten. Von der Ausübung seiner Stimm- und sonstigen Mitgliedschaftsrechte in der GmbH wäre er ausgeschlossen.

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