NRW-Soforthilfe 2020 – Stolperfallen bei Antrag und Rückzahlung
Am vergangenen Sonntag, dem 31.05.2020, endete der dreimonatige Bewilligungszeitraum für die Corona-bedingte NRW-Soforthilfe.
Das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat angekündigt zu überprüfen, ob die Antragsvoraussetzungen vorgelegen und die Mittel für die vorgesehenen Zwecke Verwendung gefunden haben.
Im Groben lassen sich die Sachverhalte wie folgt einteilen:
1. Strafrechtliche Komponente
Lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe schon bei Antragstellung erkennbar nicht vor, so droht dem Betroffenen ein Strafverfahren wegen sogenannten Subventionsbetruges. Auf diese gesetzliche Bestimmung ist der Antragsteller im Antrag unter Ziff. 6.4 ausdrücklich hingewiesen worden.
Einige Autoren sind der Ansicht, dass nach Stellung des Antrages eine strafbefreiende Rückzahlung möglich ist.
Das erscheint zweifelhaft. Die Regelung des § 264 StGB sieht – anders als Steuerdelikte – eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht vor. In Abs. 6 der Norm findet sich allein ein Strafaufhebungsgrund, der aber nach Erhalt der Subvention nicht greift.
Dennoch dürfte es sich zumindest strafmildernd auswirken, wenn der Antragsteller die erlangten Mittel zurückzahlt.
2.Pflicht zur (teilweisen) Rückzahlung?
Weit häufiger dürften Sachverhalte vorliegen, in denen der Antragsteller den Antrag in der Überzeugung gestellt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zu erfüllen.
Von ganz erheblicher Bedeutung ist insoweit, dass diese Voraussetzungen nicht trennscharf formuliert worden sind, weil sie auch nicht trennscharf zu formulieren waren.
Hier ist insbesondere Ziff. 6.1 des Antrages in den Blick zu nehmen, nach dem der Antragsteller versichert
„dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
– mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die COVID-19-Pandemie weggefallen sind oder
– die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
– die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
– die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)“.
Die genannten Sachverhaltsvarianten erlauben es nicht in jedem Einzelfall, mit der notwendigen Gewissheit festzustellen, ob die Voraussetzungen als gegeben oder nicht gegeben angesehen werden durften bzw. mussten.
Hier wird man daher mit guten Gründen sowohl im Rahmen eines Strafverfahrens als auch gegenüber einem Rückforderungsanspruch der öffentlichen Hand sehr gut zugunsten des Antragstellers argumentieren und ihm helfen können.
3. Verwendung der Mittel zur privaten Lebensführung?
Die vorgenannte Feststellung gilt in besonderer Weise für die (Solo-)Selbständigen, die Mittel erhalten haben und nicht allein etwa für die Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc., sondern auch die private Lebensführung genutzt haben.
Hier hat die Landesregierung zwischenzeitlich mitgeteilt, für die Monate März und April eine Vertrauensschutzlösung zu schaffen. Diese sieht vor, dass für März und April der Empfänger der Soforthilfe immerhin 1.000,00 EUR monatlich für die private Lebensführung verwenden konnte.
Diese Vertrauensschutzlösung war in den Augen der Landesregierung deshalb notwendig, weil zunächst unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ des NRW-Wirtschaftsministeriums noch zu finden war, dass die Kleinstunternehmer mit den bewilligten 9.000,00 EUR auch das eigene Gehalt und somit ihren Lebensunterhalt finanzieren dürfen. Dort hieß es:
„Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbständigen dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“
Zu klären sind damit aber auch die Sachverhalte, in denen der Antragsteller mit den erlangten Mitteln monatlich mehr als 1.000,00 EUR für seinen Lebensunterhalt ausgegeben hat. Ebenso stellt sich die Frage, ob sich nicht auch der Antragsteller auf den Vertrauensschutz berufen können muss, der die Angaben auf der Internetseite des NRW-Wirtschaftsministeriums noch gelesen hat, dann aber erst im Mai den Antrag stellen musste bzw. gestellt hat.
4. Mögliche Handlungsempfehlungen
Vorbehaltlich einer Prüfung der Unterlagen (insbesondere des gestellten Antrages) können als Handlungsempfehlungen benannt werden:
Ist der Antrag auf die Soforthilfe vorsätzlich oder leichtfertig falsch gestellt worden, so sind umgehend die Schritte prüfen zu lassen, die angesichts eines eventuell drohenden Strafverfahrens in Betracht zu ziehen sind.
Konnte der Antrag guten Gewissens gestellt werden, so sollte schon jetzt dafür Sorge getragen werden, dass die Darlegung zur Verwendung der Mittel stimmig und nachvollziehbar ist. Auch hier müssen alle anderen Aspekte fachkundig geprüft werden.
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